Förderverein für die Musikschule der Stadt Garbsen

Förderverein für die Musikschule der Stadt Garbsen e. V.

Zweck des Vereines

Der Verein ist Träger musikalischer Bildung in der Stadt Garbsen und hat das Ziel, die in der städtischen Trägerschaft befindliche Musikschule in der musikalischen Bildung der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen zu fördern.

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich auf dem Gebiet der Musikerziehung gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung”. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Mitgliedschaft

- Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die musikalische Bildungsarbeit fördern.

- Der Beitritt ist jederzeit zulässig. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahmebestätigung des Vorstandes.

- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen.

- Der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich zum Ende des Jahres unter Einhaltung der vierteljährlichen Kündigungsfrist mitzuteilen.

- Der Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke des Vereins schädigt, oder mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Geschäftsjahr

- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Organe des Vereins

- Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

- Die Tätigkeit in Organen ist ehrenamtlich. Auslagen und Reisekosten werden auf Wunsch erstattet.

Mitgliederversammlung

- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie ist mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. Juni, einzuberufen.

- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Wahl des Vorstandes b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern d) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlassung des Vorstandes Gegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen f) Beschluss über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

- Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt ein und leitet die Sitzung. Die Einladung erfolgt schriftlich und muss den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung zugehen.

- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angebe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

 - Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, sie ist nicht übertragbar.

- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt. Das Protokoll wird der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt; erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.

V orstand

- Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Zeit von einem Jahr gewählt werden: a) dem Vorsitzenden b) zwei Stellvertretern c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart

- Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. die Wiederwahl ist zulässig.

- Mindestens eines der Vorstandsmitglieder sollte ein Kind als Schüler in der Musikschule der Stadt Garbsen haben.

- Eines der Vorstandsmitglieder sollte eine Lehrkraft (nicht Schulleiter) an der Musikschule sein.

- Der Schulleiter der Musikschule Garbsen nimmt an den Vorstandssitzungen Teil und ist zu ihnen einzuladen.

- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Verwendung des Vereinsvermögens. Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

- Der Vorsitzende und ein Vertreter werden dem Rat der Stadt Garbsen als beratende Mitglieder des Ausschusses vorgeschlagen, in dem die Angelegenheiten der Musikschule für den Rat vorbereitet werden.

- Vor jeder Ausschusssitzung ist rechtzeitig eine Vorstandssitzung einzuberufen, die sich mit den die Musikschule betreffenden Punkten befasst.

- Der Kassenwart führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und erstellt die Jahresrechnung bis sechs Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres.

Beschlüsse der Organe

- Die Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Vorstand ist beschluss- fähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern, wenn der Vorsitzende oder einer der Vertreter unter ihnen ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

Auflösung des Vereins

- Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand insgesamt oder einem viertel der Mitglieder gestellt werden.

- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Ladungs- frist von mindestens einem Monat vom Vereinsvorsitzenden einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an die Stadt Garbsen, die ihrem Gebiet verwenden darf.

Inkrafttreten:

Die Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 15. Oktober 1997 in Garbsen beschlossen und tritt am 01.01.1998 in Kraft.

Satzungsänderung durch Beschluss in der Mitgliederversammlung am 21.01.2016. Satzungsänderung durch Beschluss in der Mitgliederversammlung am 14.02.2019

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